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Winterhuder Bürgerverein

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Der Verein wird 150 Jahre!

Seit 150 Jahren ist der Winterhuder Bürgerverein aktiv für die Menschen in unseren Quartieren – rund um den Winterhuder Marktplatz, im Viertel um den Mühlenkamp, in der Jarresstadt und in der City Nord. mehr

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Satzung

Name und Sitz

§ 1

1. Der Verein führt den Namen „Winterhuder Bürgerverein von 1872 r.V.“.
2. Der Sitz des Vereins ist Hamburg.

3. Er ist rechtsfähig gemäß Verleihungsurkunde vom 16. Dezember 1899.

Geschäftsjahr

§ 2

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Zweck des Vereins

§ 3

Zweck der Körperschaft ist

  1. die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich der AO; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind,
  2. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke und
  3. die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Informationsveranstaltungen, Seminare, Veröffentlichungen und kulturelle Veranstaltungen.

Mitgliedschaft

§ 4

  1. Mitglied kann jeder Bürger werden, der sich zu den Zielen des Vereins bekennt.
  1. Auch Firmen und Organisationen können als Mitglieder aufgenommen werden.

Aufnahme

§ 5

  1. Wer dem Verein als Mitglied beizutreten wünscht, hat dem Vorstand einen Antrag einzureichen. Der Bewerber kann sich durch ein Mitglied in Vorschlag bringen lassen und den Namen dieses Mitglieds auf dem Antrag vermerken.
  1. Will ein Verein oder eine Firma dem Winterhuder Bürgerverein beitreten, ist der Antrag schriftlich unter Beifügung  der Satzung oder des Firmenzwecks zu stellen.
  1. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Über das Ergebnis ist der Antragsteller zu informieren. Ablehnende Gründe werden nicht mitgeteilt. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Bestimmungen dieser Satzung an.

Ehrenmitgliedschaft

§ 6

Bürger, die sich um das Wohl des Vereins besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben alle Rechte der Mitglieder, sind jedoch von Beitragszahlungen befreit. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied wird eine Urkunde ausgestellt.

Mitgliedsbeitrag

§ 7

  1. Die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel werden von den Mitgliedern durch Beiträge aufgebracht. Der Mitgliedsbeitrag wird nach Erhalt der Jahresrechnung überwiesen oder mittels Lastschrift eingezogen. Die Bankgebühren bei Nichteinlösung sind vom Mitglied zu tragen.
  1. Der Mitgliedsbeitrag wird in der Beitragsordnung festgesetzt, die von der Hauptversammlung verabschiedet wird.
  1. Der Vorstand ist berechtigt, auf Antrag in besonderen Fällen den Mitgliedsbeitrag ganz oder teilweise zu stunden oder zu erlassen.

Austritt und Ausschluss eines Mitglieds

§ 8

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

  1. Der Austritt eines Mitglieds kann nur auf den Schluss des Geschäftsjahres erfolgen. Er muss durch einen Brief an den Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erklärt werden.
  1. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund möglich. Ein wichtiger Grund liegt u.a. vor, wenn das Mitglied die Interessen des Vereins schädigt, oder während eines Geschäftsjahres seinen Beitrag trotz Mahnung nicht zahlt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Nennung der Gründe schriftlich mitzuteilen.

Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder müssen ihre dem Verein gegenüber eingegangenen Verpflichtungen erfüllen.

Vereinsorgane

§ 9

Organe des Vereins sind:

die Mitgliederversammlung,

der Vorstand,

die Ausschüsse.

Die Mitgliederversammlung

§ 10

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie wird vom Vorstand 14 Tage vor Versammlungstermin einberufen.  Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden des Vorstandes geleitet. Bei Verhinderung beider Vorsitzenden bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr bis zum 31. Mai statt.
  1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind 14 Tage vor Versammlungstermin einzuberufen auf Beschluss des Vorstandes, oder auf schriftlichen beim Vorstand einzureichenden Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder.
  1. Die Tagesordnung für die Jahreshauptversammlung muss folgende Punkte enthalten:

a) Bericht des Vorstandes
b) Kassenbericht  und Bericht der Rechnungsprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen  -soweit erforderlich-
e) Genehmigung des Haushaltsplans
f) Anträge
g) Festsetzung des Mitgliedsbeitrags.

  1. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der

erschienenen Mitglieder für Punkte, die auf der Tagesordnung stehen, beschlussfähig. Die Beschlüsse

werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei

Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder Versammlungsleiters den Ausschlag.

Satzungsänderungen bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit; sie sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

  1. In dringlichen Fällen kann die Mitgliederversammlung über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung

stehen, Beschluss fassen, wenn die Anträge mindestens sieben Tage vor dem Versammlungstermin

schriftlich beim Vorstand eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der

Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn diese mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit

beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeits-Antrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Eine

Satzungsänderung darf nicht durch einen Dringlichkeits-Antrag beschlossen werden.

  1. Änderungen  des Satzungszwecks und der Rechtsform bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

8.  Abstimmungen durch die Mitgliederversammlung erfolgen durch Handzeichen.

Soweit kein Widerspruch erhoben wird, kann die Abstimmung auf Antrag durch Stimmzettel geschehen.

Der Vorstand

§ 11

Der Vorstand besteht aus:

dem 1. und 2. Vorsitzenden

dem Schatzmeister

dem Schriftführer

Beisitzern

Die Mitglieder entscheiden in der Jahreshauptversammlung über die Zahl der Beisitzer sowie ggf. über stellvertretende Vorstandsämter.

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstand.

Der Vorstand wird in der Jahreshauptversammlung auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sollte im Laufe des Geschäftsjahres eine Nachwahl erforderlich werden, so erfolgt diese auf die Dauer der noch laufenden Amtszeit.

§ 12

  1. Alle Abstimmungen des Vorstandes erfolgen durch Handzeichen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  1. Auf Antrag eines Mitgliedes des Vorstandes muss geheime Wahl durch Stimmzettel erfolgen.

§ 13

  1. Der Vorstand hat gemeinsam die Geschäfte des Vereins zu führen und die laufenden Ausgaben nach einem von der Jahreshauptversammlung zu genehmigenden Haushaltsplan zu tätigen.
  1. Vorstand nach § 26 Abs. 2 Satz 2 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende sowie der 1. und ggf. 2. Schatzmeister. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt. Bei Ausgaben über EUR 1.000,– im Einzelfall wird der Verein jeweils durch einen Vorsitzenden und einen Schatzmeister vertreten.
  2. Der Vorstand kann einen Beirat bestellen. Er besteht aus den Ehrenmitgliedern und bis zu fünf weiteren Bürgern, die nicht Mitglieder des Vereins zu sein brauchen. Aufgabe des Beirats ist es, den Vorstand bei Ausübung seiner Pflichten und Rechte zu beraten und dadurch die Zwecke des Vereins zu fördern.

Die Ausschüsse

§ 14

  1. Der Vorstand und die Mitgliederversammlung können beschließen, dass einzelne Beratungsgegenstände bzw. Angelegenheiten Ausschüssen zur abschließenden Erledigung oder zur Vorbereitung einer Entscheidung des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung überwiesen werden.
  1. Der Vorstand kann ständige Ausschüsse einsetzen. Dies gilt insbesondere für:

Fest-, Presse-, Werbe- und Sozialangelegenheiten.

  1. Die Ausschüsse nach Abs. 1 und 2 wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher und einen stellvertretenden. Sprecher.

Rechnungsprüfer

§ 15

  1. Die Jahreshauptversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von drei Jahren, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Wiederwahl ist zulässig.
  1. Die Rechnungsprüfer haben die Rechnungen und Bücher zu prüfen, die Prüfung zu bescheinigen und über den Prüfungsbericht zu beschließen.

Auflösung des Vereins


§ 16

  1. Die Auflösung des Vereins darf nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese ist nur beschlussfähig, wenn ein Drittel der Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit zwei Dritteln der gültigen Stimmen beschlossen werden.
  1. Falls die nach Absatz 1 erforderliche Teilnehmerzahl nicht erreicht wird, muss binnen Monatsfrist vom Vorstand eine neue außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese entscheidet ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder mit zwei Drittel der gültigen Stimmen.
  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Altersheim Winterhude e. V., Hamburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat..

Inkrafttreten der Satzung und Ãœbergangsregelung

§ 17

  1. Diese Satzung tritt am 24. September 2014 in Kraft.
  1. Bis zur Jahreshauptversammlung 2016 bleiben alle gewählten und noch zu wählenden Mitglieder der Vereinsorgane im Amt. In der Jahreshauptversammlung 2016 sind alle Mitglieder der Vereinsorgane neu zu wählen.

Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 24. September 2014.

Änderungen in der Satzung beschlossen in der Mitgliederversammlung im April 1994, am 23.März 1995, am 24. April 1996, am 31. März 1998 und am 24. September 2014.

Anschrift des Vereins:
Winterhuder Bürgerverein von 1872 r.V.,
Fiefstücken 24,
22297 Hamburg