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Winterhuder Bürgerverein

Neuigkeiten

Bericht vom Fest des Polizeikommissariats 33

Das Polizeikommissariat 33 veranstaltete am ... mehr

Termine

25. Februar 2012: Miniatur Wunderland

Über eine Million Besucher pilgerten
2010 ins Miniatur Wunderland. Die
größte Modelleisenbahn der Welt,
mit ihrem ständig wachsenden Areal
ist mittlerweile eine der größten Touristen-
Attraktionen in Hamburg. mehr

25. Januar 2012: Kino: Manche mögen’s heiß

Am 25.Januar geht es wieder ins
Kino. Diesmal steht der Film-Klassiker
„Manche mögen’s heiß“ auf dem
Programm. mehr

14. Januar 2012: Vorpremiere Komödie

Am 14.Januar (19.30 Uhr) startet in
der Komödie Winterhuder Fährhaus
die Vorpremiere für „Kalender Girls“. mehr

Sponsoren

Satzung

Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 1

  1. Der Verein führt den Namen “Winterhuder Bürgerverein von 1872 r.V.“.
  2. Der Sitz des Vereins ist Hamburg.
  3. Er ist rechtsfähig gemäß Verleihungsurkunde vom 16. Dezember 1899.
§ 2
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Zweck des Vereins
§ 3
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er bezweckt unter Wahrung seiner Selbständigkeit -soweit erforderlich im Benehmen mit allen gesellschaftlichen Gruppen-

  1. den Zusammenschluß der Bürger im Stadtteil Winterhude zur Wahrnehmung ihrer Interessen auf kommunalpolitischen und sozialen Gebieten,
  2. die Förderung gemeinnütziger, kultureller und sozialer Angelegenheiten (z.B. durch die Unterhaltung eines Altenwohnheims),
  3. die Pflege der Heimatkunde,
  4. die Stellungnahme gegenüber allen gesellschaftlichen Gruppen, insbesondere zu kommunalpolitischen Fragen im Stadtteil Winterhude,
  5. die Pflege der Geselligkeit unter den Mitgliedern und ihren Familien.
Mitgliedschaft
§ 4
Mitglied kann jeder Bürger werden, der sich zu den Zielen des Vereins bekennt. Auch Firmen und Organisationen können als Mitglieder aufgenommen werden.
§ 5
Wer dem Verein als Mitglied beizutreten wünscht, hat dem Vorstand einen Antrag einzureichen. Der Bewerber kann sich durch ein Mitglied in Vorschlag bringen lassen und den Namen dieses Mitglieds auf dem Antrag vermerken.
§ 6

  1. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Bestimmungen dieser Satzung an.
  2. Jedes Mitglied ist berechtigt, bei den Versammlungen des Vereins Gäste einzuführen. Sie sollen dem Vorstand vorgestellt werden.
§ 7
Bürger, die sich um das Wohl Hamburgs oder des Vereins besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben alle Rechte der Mitglieder, sind jedoch von Beitragszahlungen befreit. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied wird eine Urkunde ausgestellt.
Mitgliedsbeitrag
§ 8

  1. Der Mindestbeitrag wird jährlich durch die Hauptversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag wird nach Erhalt der Jahresrechnung überwiesen oder mittels Lastschrift eingezogen. Die Bankgebühren bei Nichteinlösung sind vom Mitglied zu tragen.
  2. Einzelmitglieder zahlen den in der Hauptversammlung festgelegten Mitgliedsbeitrag (z.Z. € 48,–). Darüber hinaus zahlen Familienmitglieder (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder bis zum 25. Lebensjahr bzw. Eintritt ins Berufsleben), die im gemeinsamen Haushalt leben, zusätzlich (z.Z. € 18,–) je Person und Jahr als Familienbeitrag.
  3. Der Vorstand ist berechtigt, auf Antrag in besonderen Fällen den Mitgliedsbeitrag ganz oder teilweise zu stunden und zu erlassen.
Austritt und Ausschluß eines Mitglieds
§ 9

Der Austritt eines Mitglieds kann nur auf den Schluß des Geschäftsjahres erfolgen. Er muß durch einen Brief an den Vorstand unter Innehaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erklärt werden.
§ 10

  1. Der Ausschluß eines Mitglieds aus dem Verein kann erfolgen, wenn das Mitglied nachweislich die Interessen des Vereins schädigt, oder während eines Geschäftsjahres seinen Beitrag trotz Mahnung nicht zahlt.
  2. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand.
§ 11
Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder müssen ihre dem Verein gegenüber eingegangenen Verpflichtungen erfüllen.
Vereinsorgane
§ 12

Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung,
der Vorstand,
die Ausschüsse.
Die Mitgliederversammlung
§ 13

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie wird vom Vorstand 14 Tage vor Versammlungstermin einberufen. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden des Vorstandes geleitet. Bei Verhinderung beider Vorsitzenden bestimmt die Mitgliederversammlung einen Verhandlungsleiter.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr (bis zum 31. März) statt.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind 14 Tage vor Versammlungstermin einzuberufen auf Beschluß des Vorstandes, oder auf schriftlichen beim Vorstand einzureichenden Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder.
  4. Die Tagesordnung für die Jahreshauptversammlung muß folgende Punkte enthalten:
    1. Bericht des Vorstandes
    2. Kassenbericht und Bericht der Rechnungsprüfer
    3. Entlastung des Vorstandes
    4. Wahlen -soweit erforderlich-
    5. Genehmigung des Haushaltsplans
    6. Anträge
    7. Festsetzung des Mitgliedsbeitrags.
  5. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
    erschienenen Mitglieder für Punkte, die auf der Tagesordnung stehen, beschlußfähig. Die Beschlüsse
    werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei
    Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder Verhandlungsleiters den Ausschlag.
    Satzungsänderungen bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit; sie sind dem Senat der Freien und
    Hansestadt Hamburg -Senatskanzlei- anzuzeigen.

  6. In dringlichen Fällen kann die Mitgliederversammlung über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung
    stehen, Beschluß fassen, wenn die Anträge mindestens sieben Tage vor dem Versammlungstermin
    schriftlich beim Vorstand eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der
    Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn diese mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit
    beschließt, daß der Antrag als Dringlichkeits-Antrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Eine
    Satzungsänderung darf nicht durch einen Dringlichkeits-Antrag beschlossen werden.
§ 14

Abstimmungen durch die Mitgliederversammlung erfolgen durch Stimmzettel. Soweit kein Widerspruch erhoben wird, kann die Abstimmung durch Handzeichen geschehen.
Der Vorstand
§ 15

Der Vorstand besteht aus:
dem 1. und 2. Vorsitzenden
dem 1. und 2. Schriftführer
dem 1. und 2. Schatzmeister
5 Beisitzern
den Abgeordneten zum Zentralausschuß.
§ 16

Der Vorstand wird in der Jahreshauptversammlung auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sollte im Laufe des Geschäftsjahres eine Nachwahl erforderlich werden, so erfolgt diese auf die Dauer der noch laufenden Amtszeit.
§ 17

  1. Alle Abstimmungen des Vorstandes erfolgen durch Handzeichen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  2. Auf Antrag eines Mitgliedes des Vorstandes muß geheime Wahl durch Stimmzettel erfolgen.
§ 18

  1. Der Vorstand hat gemeinsam die Geschäfte des Vereins zu führen und die laufenden Ausgaben nach einem von der Jahreshauptversammlung zu genehmigenden Haushaltsplan zu tätigen.
  2. Vorstand nach § 26 Abs. 2 Satz 2 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende sowie der 1. und 2. Schatzmeister. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt. Bei Ausgaben über DM 2.000,– im Einzelfall wird der Verein jeweils durch einen Vorsitzenden und einen Schatzmeister vertreten.
  3. Der Vorstand kann einen Beirat bestellen. Er besteht aus den Ehrenmitgliedern und bis zu fünf weiteren Bürgern, die nicht Mitglieder des Vereins zu sein brauchen. Aufgabe des Beirats ist es, den Vorstand bei Ausübung seiner Pflichten und Rechte zu beraten und dadurch die Zwecke des Vereins zu fördern.
Die Ausschüsse
§ 19

  1. Der Vorstand und die Mitgliederversammlung können beschließen, daß einzelne Beratungsgegenstände bzw. Angelegenheiten Ausschüssen zur abschließenden Erledigung oder zur Vorbereitung einer Entscheidung des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung überwiesen werden.
  2. Der Vorstand kann ständige Ausschüsse einsetzen. Dies gilt insbesondere für: Fest-, Presse-, Werbe- und Sozialangelegenheiten.

Die Ausschüsse nach Abs. 1 und 2 wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher und einen stellvertr. Sprecher.

Abgeordnete zum Zentralausschuß
§ 20

Die Abgeordneten zum Zentralausschuß der hamburgischen Bürgervereine werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Rechnungsprüfer
§ 21

  1. Die Jahreshauptversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von drei Jahren, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Rechnungsprüfer haben die Rechnungen und Bücher zu prüfen, die Prüfung zu bescheinigen und über den Prüfungsbericht zu beschließen.
Auflösung des Vereins
§ 22

  1. Die Auflösung des Vereins darf nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese ist nur beschlußfähig, wenn ein Drittel der Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit zwei Dritteln der gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Falls die nach Absatz 1 erforderliche Teilnehmerzahl nicht erreicht wird, muß binnen Monatsfrist vom Vorstand eine neue außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese entscheidet ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder mit zwei Drittel der gültigen Stimmen.
  3. Im Falle der Auflösung des Vereins beschließt die außerordentliche Mitgliederversammlung über die Verwendung des nach Abwicklung aller Verbindlichkeiten verbleibenden Vereinsvermögens. Es darf nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.
Inkrafttreten der Satzung und Übergangsregelung
§ 23

  1. Diese Satzung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.
  2. Bis zur Jahreshauptversammlung 1980 bleiben alle gewählten und noch zu wählenden Mitglieder der Vereinsorgane im Amt. In der Jahreshauptversammlung 1980 sind alle Mitglieder der Vereinsorgane neu zu wählen.

Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 2. April 1979.
Änderungen beschlossen in der Mitgliederversammlung im April 1994, am 23.März 1995, am 24. April 1996 und am 31. März 1998.

Anschrift des Vereins:
Winterhuder Bürgerverein von 1872 r.V.,
Postfach 60 51 69,
22246 Hamburg